Get Adobe Flash player

Das Dokument als pdf-Datei

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Schulverein der Schule im Örtzetal”. Auf ihn finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung (§§ 705 bis 740 BGB).
2. Sitz des Vereins ist Hermannsburg. Die Anschrift lautet: Schulverein der Schule im Örtzetal, Harmsstraße 1, 29320 Hermannsburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2. Zweck

1. Der Schulverein hat die Aufgabe, in vertrauensvoller Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schüler die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler der Schule im Örtzetal zu fördern.
2. Der Verein ist Träger einer Kasse zur Förderung der Schule im Örtzetal, Hermannsburg. Er bezweckt insbesondere, Lehr- und Verbrauchsmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen, Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule und der Klassengemeinschaften zu fördern und hilfsbedürftige Schülerinnen und Schüler zu unterstützen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

1. Dem Schulverein können als Mitglieder angehören:
a) die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler
b) die Lehrerinnen und Lehrer
c) Altschülerinnen und Altschüler
d) sonstige Personen, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beginnt, wenn der jeweils geltende Mitgliedsbeitrag für das laufende Schuljahr auf das Vereinskonto eingezahlt worden ist.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) für Erziehungsberechtigte beim Ausscheiden des Kindes aus der Schule
b) mit Kündigung


§ 4. Organe des Schulvereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand


§ 5. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand.
Sie beschließt Beitrags - und Ausgabenordnung und Satzungsänderungen.
3. Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern durch den Vorstand bis mindestens 10 Tage vor Versammlungstermin zugehen.

§ 6. Vorstand

1. Der Vorstand regelt die Angelegenheiten des Vereins im Sinne des §2.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus :
a) Vorsitzende / r
b) Stellvertreter / in
c) Schriftführer / in
d) Kassenwart / in
Beratende Mitglieder des Vorstandes sind die Schulleiterin / Schulleiter und der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Schulelternrates der Schule im Örtzetal.
3. Die Wahlen des Vorstandes werden analog des Niedersächsischen Schulgesetzes durchgeführt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter sind die Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Vereins im Sinne des § 710 BGB.
Jede oder jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
6. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Nichtmitglieder angehören können.

§ 7. Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

1. Die oder der Vorsitzende zusammen mit einer oder einem seiner Stellvertreter kann über Geldmittel bis zu 250,00 € verfügen, darüber hinausgehende Ausgaben beschließt der Vorstand.
2. Verluste dürfen nicht entstehen, Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.
3. Die Kassenprüfer/in prüfen die Jahresrechnung des Vorstandes und berichten darüber der Mitgliederversammlung. Der Prüfungsbericht soll am Ende eines Schuljahres erstellt werden und spätestens 8 Wochen nach Beginn des folgenden Schuljahres vorgelegt werden können.

§ 8. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand bis 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung zugestellt sein. Anträge auf Satzungsänderungen können nur von Mitgliedern gestellt werden. Die Mitglieder werden über Anträge zur Satzungsänderung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung unterrichtet. Ist die Versammlung für eine Satzungsänderung nicht beschlussfähig, ist zu einer erneuten Versammlung einzuladen, in der 2/3 der Anwesenden zu einer Beschlussfähigkeit ausreichen. Zu dieser Versammlung kann noch am selben Abend eingeladen werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
2. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens von ¼  aller Mitglieder unterzeichnet sein.
3. Das bei der Auflösung des Vereins bzw. Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen geht auf den Landkreis Celle mit der Verpflichtung über, es für die Schule im Örtzetal, Hermannsburg im Sinne des § 2 Abs. 2 der Satzung zu verwenden.

§ 9. Anwendung und Regelungen des BGB

Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft Anwendung.

§ 10. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.



Hermannsburg am 04.11.2010

zurück