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Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II, § 34 Abs. 4 SGB XII sowie § 6 b Abs. 2 BKGG i. V. m. § 28 Abs. 5 SGB II


Nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBI I S. 453) können bedürftige Schülerinnen und Schüler Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn sie nur dadurch die Lernziele des Schuljahrgangs - in der Regel die Versetzung - erreichen können. Voraussetzung zur Bewilligung durch die Leistungsträger ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

Zur Bestätigung des Lernförderbedarfs sind ausschließlich die beigefügten Muster für allgemein bildende bzw. für berufsbildende Schulen zu verwenden. Dies ist mit den Kommunalen Spitzenverbänden so abgestimmt.
Der Bogen „Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung" kann den Erziehungsberechtigten oder (bei Volljährigkeit) den Leistungsberechtigten durch die Schule oder durch den Leistungsträger ausgehändigt werden.

Nach Eintrag der Angaben zur Schülerin oder zum Schüler sowie zur besuchten Schule wird der Bogen den Fachlehrkräften der Fächer zugeleitet, für die außerschulische Lernförderung beantragt wird.
Die Fachlehrkräfte geben durch Ankreuzen Auskunft über folgende Punkte:

  • Das Erreichen der Lernziele des Schuljahrgangs (in der Regel: Versetzung) ist gefährdet.
  • Bei Erteilung von Lernförderung besteht eine positive Versetzungsprognose.
  • Die Leistungsschwäche ist nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder Fehlverhalten zurückzuführen.
  • Geeignete kostenfreie schulische Angebote bestehen nicht.

Die Auskünfte basieren auf der Beurteilung der Leistung durch die Fachlehrkräfte sowie auf Angaben über Fehlzeiten. Im Bedarfsfall kann die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung herangezogen werden. Es ist nicht erforderlich, zur Bearbeitung des Auskunftsbogens weitere Angaben zu erheben. Außerdem geben die Fachlehrkräfte durch Ankreuzen Empfehlungen

  • zu Gruppen- oder Einzelförderung,
  • zur Dauer der Förderung,
  • zur Häufigkeit der Förderung.

Die Schulen machen keine Angaben zur Qualität der außerschulischen Lernförderung und sprechen auch keine Empfehlungen für einzelne Anbieter aus.

Falls aus Sicht der Fachlehrkräfte oder der Klassenlehrkraft ein Lernförderbedarf in einem anderen als dem beantragten oder in einem weiteren Fach besteht, wird dies auf dem Bogen eingetragen. Als Ansprechperson wird die Klassenlehrkraft benannt.

Es ist sicherzustellen, dass vor der Weiterleitung an Dritte die Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. bei Volljährigkeit der Leistungsberechtigten vorliegt.

Die Schulen sind nicht verpflichtet, hinsichtlich eines außerschulischen Lernförderbedarfs zu beraten. Sie können aber nach eigenem Ermessen Beratung anbieten.

Eine Kopie der Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung ist zur Schülerakte zu nehmen.

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